Urteil: AWACS-Einsatzbefehl über der Türkei war verfassungswidrig
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Karlsruhe (Deutschland), 08.05.2008 – Das deutsche Bundesverfassungsgericht stellte in einem gestern gefassten Urteil grundsätzlich klar, dass die Entscheidungsbefugnis über bewaffnete Militäreinsätze der deutschen Bundeswehr beim Parlament, also dem Deutschen Bundestag, liegt. Im Fall des von der rot-grünen Bundesregierung unter Bundeskanzler Gerhard Schröder beschlossenen Einsatzes von AWACS-Aufklärungsflugzeugen mit Bundeswehrpersonal über dem Luftraum der Türkei im Jahr 2003 hätte die Bundesregierung vorher die Zustimmung des Parlaments einholen müssen. Das ist damals aber nicht geschehen.
Nach Auffassung des Gerichts bestanden „greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende Verstrickung in bewaffnete Auseinandersetzungen“ im Vorfeld des Irakkrieges. Insofern wurden die Rechte des Parlaments durch die Entscheidung der Bundesregierung verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht erörtert die militärische Lage vor dem Beginn des Irakkrieges in der Urteilsbegründung sehr detailliert. Zu dem genannten Zeitpunkt im Frühjahr des Jahres 2003 mehrten sich – so das Gericht – die Anzeichen für einen militärischen Angriff der Koalitionsstreitkräfte unter Führung der USA gegen den Irak. Das türkische Parlament beschloss jedoch am 1. März 2003, den Koalitionstruppen den Zugang zum Irak über türkisches Territorium nicht zu gestatten. Allerdings wurde der Luftraum als Ausgangspunkt für militärische Operationen gegen den Irak freigegeben. In dieser Situation erklärte der Irak, „jeder Verbündete der USA in der Region werde das Ziel irakischer Militäroperationen sein“. Die AWACS-Flugzeuge der NATO waren zwar nicht zur Teilnahme an kriegerischen Handlungen gegen den Irak ermächtigt, das Luftraumüberwachungssystem stellte „jedoch ein effizientes Instrument zur Sicherstellung der Leitung und Fernmeldeunterstützung für mögliche Luftkampfeinsätze“ dar. Einen von der FDP-Fraktion eingebrachten Entschließungsantrag, der darauf abzielte, den Einsatz dem Bundestag als Beschlussantrag vorzulegen, lehnte die Bundesregierung damals jedoch ab. Die FDP strengte daher in dieser Angelegenheit eine Organklage gegen die Bundesregierung vor dem Bundesverfassungsgericht an, deren Erfolg durch das heutige Urteil dokumentiert wird.
Trotz einer weitreichenden Unabhängigkeit der Bundesregierung in der Gestaltung der internationalen Beziehungen im Rahmen der NATO und anderer Bündnisverpflichtungen, steht dem Parlament das letzte Wort zu, wenn es um bewaffnete Militäreinsätze zum Beispiel im Rahmen des NATO-Bündnisses geht. Insofern sei die Bundeswehr ein „Parlamentsheer“. Bei jedem Einsatz von Bundeswehrstreitkräften im Ausland bestehe ein „politisches Eskalations- oder doch Verstrickungspotential“. Jede militärische Auseinandersetzung könne letztendlich in einen Krieg münden. Andererseits verbleibt die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung militärischer Operationen und der Bündnispolitik bei der Bundesregierung. Grundsätzlich bedarf auch nicht jeder Auslandseinsatz von vorneherein der Zustimmung des Bundestages. Das Gericht betont, dass es dafür „hinreichender greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte“ bedarf. Ein solcher „Anhaltspunkt für die drohende Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen“ besteht nach Auffassung des Gerichts, wenn die Soldaten der deutschen Bundeswehr „im Ausland Waffen mit sich führen und ermächtigt sind, von ihnen Gebrauch zu machen“. Für die Wahrung der Rechte des Deutschen Bundestages im Rahmen seiner Zuständigkeit ist dieser über die konkreten Einsatzplanungen, „insbesondere auch […] die Operationsziele und die Reichweite der jeweiligen militärischen Befugnisse mit Blick auf eine potentielle militärische Auseinandersetzung“, zu informieren. Daraus resultiere eine umfassende Informationspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Parlament, damit dieses zu einer konkreten militärischen Lagebeurteilung in die Lage versetzt werde.
In diesem Zusammenhang beansprucht das oberste deutsche Gericht, sich auch darüber ein Urteil zu bilden, ob ein militärisches Vorhaben sich im Rahmen der Verfassung bewegt oder nicht. „Die Frage, ob eine Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Unternehmungen besteht, ist gerichtlich voll überprüfbar.“
Während die stellvertretende FDP-Fraktionsvorsitzende Birgit Homburger ebenso wie die Union das Bundesverfassungsgerichtsurteil als eine „klare Ohrfeige“ für die damalige rot-grüne Bundesregierung betrachteten, werteten Sprecher der SPD und der Grünen das Urteil als Niederlage für die Union. Das Sicherheitskonzept der Union sei mit dem Urteil nicht vereinbar. Dieses von den Unionsfraktionen im Deutschen Bundestag am 6. Mai 2008 beschlossene Konzept fordert „ein völlig neues Verständnis von Sicherheitspolitik“. Angesichts einer durch den internationalen Terrorismus veränderten Bedrohungslage, die als „asymmetrische Bedrohung“ bezeichnet wird, fordert die Union: „Die Verfolgung unserer Interessen und strategischen Ziele erfordert ein aktiveres, frühzeitiges, rasches, kohärentes und wenn nötig robustes Handeln.“ Dazu müssten die Einheiten der Bundeswehr auch „kurzfristig eingesetzt werden können. Dafür ist das Parlamentsbeteiligungsgesetz entsprechend anzupassen.“ Der Unionsfraktionsvorsitzende Volker Kauder wies den von SPD und Grünen erhobenen Vorwurf jedoch zurück; an eine Aushebelung der Parlamentsbeteiligung bei solchen Bundeswehreinsätzen sei nie gedacht gewesen.
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Quellen
- bundesverfassungsgericht.de: „Pressemitteilung Nr. 52/2008 vom 7. Mai 2008. Urteil vom 7. Mai 2008 – 2 BvE 1/03 –“ (07.05.2008)
- bundesverfassungsgericht.de: „Entscheidungen. BVerfG, 2 BvE 1/03 vom 7.5.2008, Absatz-Nr. (1 - 92)“ (07.05.2008)
- dradio.de: „FDP-Politikerin: BVG-Urteil ist Ohrfeige für Rot-Grün“ (07.05.2008)
- ndrinfo.de: „Debatte über Unions-Sicherheitskonzept und Awacs-Urteil“ (07.05.2008)
- cdu.de: „Eine Sicherheitsstrategie für Deutschland. Beschluss der CDU/CSU-Bundestagsfraktion vom 6. Mai 2008“ (06.05.2008) PDF