Sicherungsverwahrung nach sexuellem Mißbrauch einer Achtjährigen
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Berlin (Deutschland), 29.12.2006 – Ein bereits einschlägig vorbestrafter Sexualstraftäter ist am 28. Dezember 2006 von der 18. Großen Strafkammer im Landgericht Berlin wegen Kindesmissbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Zusätzlich ordnete das Gericht gegen den 39-jährigen Bernd P. die Sicherungsverwahrung an. Er hatte bereits von Juli 1999 bis 2004 fünf Jahre für einen sexuellen Missbrauch am eigenen Sohn hinter Gittern verbracht. Im Urteil hieß es, da der Angeklagte einen Hang zu solchen Straftaten habe, sei er gefährlich für die Allgemeinheit.
Der 39-Jährige hat die achtjährige Tochter seiner Lebensgefährtin, so die Überzeugung des Gerichts, zu sexuellen Handlungen genötigt, nachdem die beiden zuvor ein Kino besucht hatten. Bei einer weiteren Tat hatte der 39-Jährige sein Opfer in der Wohnung der Großeltern sexuell belästigt. Dazu fesselte und berührte er sie. Anlass der Tat war, so das Gericht, die Verschlechterung der sexuellen Beziehung zu seiner Lebensgefährtin.
Sicherungsverwahrung kann angeordnet werden, wenn ein Täter mindestens zwei Jahre für eine andere Tat im Gefängnis verbracht hat und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Nach Verbüßung der regulären Haftstrafe muss alle zwei Jahre geprüft werden, ob die Gefahr weiterhin vorhanden ist. Seit 2004 ist es auch möglich, die Sicherungsverwahrung nachträglich anzuordnen, wenn sich im Gefängnis eine Gefahr für die Gesellschaft herauskristallisiert.
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Quellen
- e110.de: „Sicherungsverwahrung für Sexualtäter nach erneutem Kindesmissbrauch“ (28.12.2006) Quelle nicht mehr online verfügbar
- welt.de: „Haft und Verwahrung für Sexualtäter“ (29.12.2006)