Bundesgerichtshof hebt Urteil gegen Mediziner wegen Behandlung mit Zitronensaft auf

Veröffentlicht: 21:59, 22. Dez. 2010 (CET)
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Karlsruhe (Deutschland), 22.12.2010 – Der 3. Strafsenat des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hob heute das Urteil der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Mönchengladbach auf, in dem der damalige Chefarzt der Sankt-Antonius-Klinik in Wegberg (Nordrhein-Westfalen) wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Bewährungsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden war.

Der Arzt hatte die Wunde einer 80-jährigen Patientin nach einer Darmoperation mit einem nicht-sterilen Zitronensaft behandelt. Die Patientin war über die nicht-standardmäßige Behandlungsmethode nicht vorher informiert worden. Auch nachdem die Komplikationen aufgetreten waren, setzte der Arzt die Behandlung der Wunde mit der gleichen Methode in einer nachsorgenden Zweitoperation erneut ohne ausdrückliche Information der Patientin über die mit der Behandlungsmethode verbundenen Risiken fort. Rund zwei Wochen nach der ersten Operation starb die Patientin an der Wundinfektion.

Der BGH begründete sein Urteil damit, dass das Landgericht Mönchengladbach nicht festgestellen konnte, ob die Verwendung des Zitronensaftes die Ursache für den Tod der Patientin gewesen ist. Nach Auffassung des BGH war der Arzt jedoch nicht verpflichtet, die Patientin im Vorfeld der Operation über die Möglichkeit einer Behandlung mit Zitronensaft „im Falle des Eintritts einer Wundheilungsstörung“ zu informieren. Lediglich bezüglich der nachträglichen Behandlung in der zweiten Operation mit Zitronensaft habe sich der behandelnde Arzt der Körperverletzung schuldig gemacht, als er die Patientin nicht über die Behandlungsmethode informiert habe. Da das Landgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verwendung des Zitronensaftes und dem Tod der Patientin nicht nachweisen konnte, sei auch der Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge nicht anzuwenden.

Der 3. Strafsenat des BGH hält indes „eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge auf anderer Tatsachengrundlage“ noch für möglich. Der Fall wird einem anderen Spruchkörper des Landgerichts Mönchengladbach zur Neuverhandlung zugewiesen.

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Quellen