Broder vs. Hecht-Galinski – Broder muss Schmähkritik unterlassen

Veröffentlicht: 11:28, 5. Sep. 2008 (CEST)
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Köln (Deutschland), 05.09.2008 – Die Klage, die der Journalist Henryk M. Broder gegen eine einstweilige Verfügung von Evelyn Hecht-Galinski erhoben hat (Wikinews berichtete), wurde abgewiesen.

Die 28. Zivilkammer des Kölner Landgerichts rügte, dass sich Broder bei seiner Kritik nicht konkret mit den Äußerungen der Klägerin auseinandergesetzt habe. Deshalb stelle sein Vorwurf keine durch das Grundgesetz gedeckte Meinungsäußerung dar. Vielmehr handele es sich um ein Werturteil, bei dem die Grenze zur Schmähkritik überschritten sei, so dass die Klägerin Unterlassung verlangen könne. Auch in einer öffentlichen Auseinandersetzung, in der beide Seiten ehrverletzende Formulierungen verwenden, dürfe die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten werden.

Die Kammer weist darauf hin, dass der Antisemitismusvorwurf vor dem Hintergrund des Nationalsozialismus besonders schwer wiegt. Er sei wie kaum ein anderer geeignet, den mit dieser Geisteshaltung in Verbindung Gebrachten in den Augen der Öffentlichkeit herabzusetzen.

Der Deutsche Depeschendienst wertet das Urteil als Teilerfolg Broders. Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung einlegen.

Zur Vorgeschichte: Hecht-Galinski, Tochter von Heinz Galinski und aktiv bei der „Jüdischen Stimme für gerechten Frieden in Nahost“, hatte Broder die Behauptung untersagen lassen, sie würde „antisemitische Statements“ abgeben, wogegen Broder die oben genannte Klage einreichte.

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Quellen