Broder darf von Hecht-Galinski Pornoverfasser genannt werden.
Veröffentlicht: 19:33, 12. Dez. 2008 (CET) Bitte keine inhaltlichen Veränderungen vornehmen. |
Berlin (Deutschland), 12.12.2008 – Nach einem Urteil des Berliner Landgerichts darf Evelyn Hecht-Galinski Henryk M. Broder Pornoverfasser nennen.
In einem Brief, veröffentlicht am 29. April 2008 auf der Internetseite „Das Palästina Portal“ hatte Hecht-Galinski Broder unter anderem als „Pornoverfasser“ bezeichnet: „Im Gegensatz zu den Falschaussagen des ehemaligen St.Pauli-Nachrichten Redakteurs, Pornoverfassers und heutigen Spiegelredakteurs, Ausputzer der Israel-Lobby und Großinquisitors, Henryk M. Broder, ich würde auf meiner „Vortragstournee“ Israel mit den Nazis vergleichen…“
Broder verklagte Hecht-Galinski auf Unterlassung der Behauptung in der Öffentlichkeit, Broder sei ein Pornoverfasser.
Die Klage wurde vom Landgericht Berlin (27. Zivilkammer) abgewiesen.
In dem Urteil wird unter anderem darauf verwiesen, dass sich Broder über Hecht-Galinksi und andere Personen in der Vergangenheit unflätig, unsachlich und auch in grob verletzender Weise geäußert habe. „Wer das Recht der freien Meinungsäußerung in der Weise benutzt wie der Kläger, muss sich auch selbst deutliche Kritik an seiner Person gefallen lassen.“ Hecht-Galinski hatte als Beispiele für das pornografische Vokabular Broders die folgenden Zitate angeführt: „Er wichst zusammen, was zusammen gehört“, „Der Wichser vom Dienst“, „Keine Pornografie, sondern politisch korrekte Tampon-Prosa: Die Vagina-Monologe mit Promifrauen in Berlin“, „Fräulein Krienen zu schade, dass ich mich nicht mit einem Tritt in die Eier bedanken kann, Sie verblödeter Pseudo-Eunuch“.
Das Gericht bezog sich auch auf Broders Buch „Wer hat Angst vor Pornografie?“ mit Abbildungen von kopulierenden Paaren.
Broder will gegen das Urteil Berufung einlegen.
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Der Prozess läuft unabhängig vom "Antisemitismus-Streit" Broder/Hecht-Galinski:
Quellen
- www.tagesspiegel.de: „Schreibt Henryk M. Broder Pornos?“ (09.12.2008)
- Landgericht Berlin: „Geschäftsnummer 27 O 672/08; das Urteil im Wortlaut“ (25.11.2008)