Wunsiedel: Bundestagspräsident aktiv gegen Rechts

Berlin / Wunsiedel (Deutschland), 26.07.2005 – Auf Einladung der „Jugendinitiative gegen Rechtsextremismus“ im bayerischen Wunsiedel nimmt der Bundestagspräsident Wolfgang Thierse an einer Diskussionsveranstaltung teil, die sich mit dem neuen Gesetz zum Schutz von Gedenkstätten vor Nazi-Aufmärschen beschäftigen will.

Der Bundestagspräsident ermutigt die Jugendlichen mit den Worten: „Wir dürfen den Nazis unsere Straßen und Plätze nicht überlassen.“ In Dresden und Berlin seien in diesem Jahr bereits erfolgreich Demonstrationen von Neo-Nazis verhindert worden.

Die Podiumsdiskussion findet am Mittwoch, dem 27. Juli ab 11:00 Uhr in der Fichtelgebirgshalle in Wunsiedel statt. Die Veranstaltung beginnt bereits um 8:30 Uhr.

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Hintergrundinformationen


Dokumentation

  • Auszüge aus dem Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes (VersammlG) und des Strafgesetzbuches vom 31.3.2005:

Artikel 1

Änderung des Versammlungsgesetzes

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:

„(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn die Versammlung oder der Aufzug

  1. an einem Ort stattfindet, der in eindeutiger Weise an die Opfer einer organisierten menschenunwürdigen Behandlung erinnert und als nationales Symbol für diese Behandlung anzusehen ist, und
  2. geeignet und nach den konkret feststellbaren Umständen dazu bestimmt ist, diese menschenunwürdige Behandlung der Opfer zu billigen, zu leugnen oder zu verharmlosen.

Die Bundesregierung bestimmt die Orte nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.“

Artikel 2

Änderung des Strafgesetzbuches

§ 130 des Strafgesetzbuches [...] wird wie folgt geändert:

„(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung eine Handlung im Sinne von § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches,

  1. die unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft begangen wurde, billigt, rechtfertigt, leugnet oder verharmlost oder
  2. die unter einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft begangen wurde, soweit die Handlung durch die rechtskräftige Entscheidung eines internationalen Gerichts, dessen Zuständigkeit die Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, festgestellt ist, billigt, rechtfertigt, leugnet oder gröblich verharmlost."

Quelle: * Deutscher Bundestag: „„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches““ (Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode: Drucksache 15/4832: Download als PDF-Datei) (15.02.2005)

Quellen