Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss
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Karlsruhe (Deutschland), 08.12.2004 - Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hat in einem Urteil (Az: 2 BvE 3/02) die Besetzung des Vermittlungsausschusses moniert. Antragsteller in dem Organstreitverfahren war die CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestags.
Im Vermittlungsausschuss gibt es insgesamt 32 Sitze, die mit je 16 Vertretern des Bundesrats, einem je Bundesland, und des Bundestags besetzt sind. Als unausgewogen gerügt wurde von den Verfassungsrichtern die derzeitige Sitzverteilung der Bundestagsbank. Die SPD stellt davon seit Beginn der Legislaturperiode acht und die Union sechs Sitze, die FDP – ebenso wie die Grünen – einen Sitz, während die beiden PDS-Wahlkreisgewinnerinnen keinen Vertreter entsenden.
Das dem Verfahren zugrunde liegende Problem war, dass mit keinem der bisher im Bundestag verwendeten Sitzzuteilungsverfahren, welche nach der unbegründeten Ansicht des Gerichts alle Spiegelbildlichkeit gewährleisten, die Mehrheit der Koalitionsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgebildet werden konnte, dass diese durch eine konkrete Zuteilungsklausel einen Sitz außerhalb eines Zuteilungsverfahrens an die SPD vergab. Damit hat die SPD-Bundestagsfraktion zwei Vertreter mehr als Unions-Fraktion im Vermittlungsausschuss, obwohl die Zahl der Bundestagsmandate beider Fraktionen in etwa gleich ist.
Dies wurde von den Richtern als Verletzung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit gesehen, die durch die Notwendigkeit der Durchsetzung der Mehrheitsabbildung nur vorläufig gerechtfertigt war. Das Bundesverfassungsgericht forderte nun den Bundestag auf, einen Beschluss zur Sitzverteilung neu zu fassen. Möglich wäre es etwa, dass die SPD einen Sitz an Bündnis 90/Die Grünen abgibt, was unter Beachtung des Mehrheitsprinzips dem Gebot der Spiegelbildlichkeit besser entsprechen würde, oder, dass die Sitzverteilung nach einer neuen abstrakten Verteilungsregel so erhalten bleibt.
Drei der acht Richter gaben zu dem Urteil eine abweichende Meinung ab. Am 03.12.2002 hatte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den Eilantrag auf eine einstweilige Anordnung abgelehnt.