Urteil 17 Jahre nach Auftragsmord: Lebenslange Haft

Veröffentlicht: 23:18, 19. Dez. 2008 (CET)
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Tübingen (Deutschland), 19.12.2008 – Nachdem bereits ein Jahr nach dem Mord an einem 38-Jährigen die beiden Anstifter zu lebenslanger Haft verurteilt worden waren, sprach nun das Landgericht Tübingen die gleiche Strafe für einen der beiden Todesschützen, einen heute 59 Jahre alten Italiener, aus.

Der nun verurteilte Täter verbrachte bereits 16 Jahre im Gefängnis (Vergleichsbild).

Aus Frust über ihre Beziehung hatten die Lebensgefährtin des Opfers sowie ihr 22 Jahre alter Sohn beschlossen, einen 38-Jährigen töten zu lassen. Dazu heuerte der 22-Jährige in einer Stuttgarter Diskothek für einen fünf- oder sechsstelligen Geldbetrag zwei Auftragsmörder an, die mit ihm am 5. August 1991 in das Schlafzimmer des 38-Jährigen gingen. Die genauen Todesumstände sind unbekannt, da der Stiefsohn angab, bei dem Schuss auf den 38-Jährigen weggesehen zu haben.

Angeklagt wurde ein heute 59-jähriger Italiener, der sich nach der Tat ins Ausland abgesetzt hatte. Dort wurde er in Belgien wegen mehrerer Diebstähle zu acht Jahren und in Frankreich wegen der Beteiligung an einem Banküberfall, bei dem ein Polizist getötet worden war, zu 20 Jahren Haft verurteilt. Im Juni 2008 fand die Auslieferung nach Deutschland statt.

Vor Gericht nahm der Angeklagte die Schuld am tödlichen Schuss auf sich und redete nicht über den Mittäter. Die Verteidigung hielt den Unbekannten, der Maurizio genannt wurde, für einen einflussreichen Mafioso, weshalb der Angeklagte aus Sorge um seine Familie ein falsches Geständnis abgelegt haben könnte. Der Argumentation schloss sich das Gericht jedoch nicht an.

Die Staatsanwaltschaft äußerte in ihrem Plädoyer, dass der Angeklagte einen gemeinschaftlichen heimtückischen Mord aus Habgier begangen habe. Es sei unwichtig, wer genau auf das Opfer geschossen habe, da beide Täter gemeinschaftlich gehandelt hätten. Das Gericht folgte der Argumentation und verhängte eine lebenslange Freiheitsstrafe. Der Vorsitzende Richter sah keine Zweifel an der Schuld des Angeklagten, da das Geständnis glaubhaft sei.

Quellen