Urteil: Gaspreiskalkulationen müssen nicht offen gelegt werden

Veröffentlicht: 11:34, 20. Nov. 2008 (CET)
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Karlsruhe (Deutschland), 20.11.2008 – Wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch, dem 19. November 2008, urteilte, müssen Gasversorger ihre Preiskalkulationen generell nicht detailliert offenlegen. Die Richter wiesen damit die Klage eines Kunden gegen die Stadtwerke Dinslaken ab. Der Kunde hat nicht das Recht, die Bezugsverträge des Gasversorgers einsehen zu dürfen, da dieser durch ein gesetzlich festgelegtes Recht der Geheimhaltung von Geschäftsdaten geschützt sei. Außerdem sei es, wie vom Gesetzgeber festgelegt, nicht die Aufgabe des Staates, die Gaspreise zu kontrollieren, diese Aufgabe sei dem Bundeskartellamt zugewiesen. Das Gericht blieb damit seiner Rechtsprechung aus dem Juni 2007 treu. Eine Erhöhung sei ausschließlich dann zulässig, wenn der Energieversorger nachweise, eigene Kosten weitergegeben zu haben.

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Quellen