Urteil: Bundesverwaltungsgericht definiert nötige Deutschkenntnisse für Einbürgerung

Artikelstatus: Fertig 20. Okt. 2005 (CEST)
Bitte keine weiteren inhaltlichen Veränderungen vornehmen, sondern einen Folgeartikel schreiben.

Leipzig (Deutschland), 20.10.2005 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, wie gut ein Ausländer, der die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen will, die deutsche Sprache beherrschen muss. Das Staatsangehörigkeitsgesetz macht „ausreichenden Kenntnisse“ zur Voraussetzung für eine Einbürgerung.

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

Verhandelt wurden zwei Fälle, die von der Vorinstanz gegen die Antragsteller entschieden worden waren. Beide leben und arbeiten seit 20 beziehungsweise 27 Jahren in Deutschland und sprechen deutsch. Der eine Antragsteller, ein staatenloser Araber, ist Analphabet. Der andere ist Türke, kann Deutsch lesen und genug schreiben, um etwa Formulare ausfüllen zu können. Nach eigenen Angaben hilft ihm bei Problemen seine 13-jährige Tochter.

Die Richter entschieden, der Antragsteller müsse „im familiär-persönlichen und im geschäftlichen Umfeld“ und im „Umgang mit Behörden und Ämtern“ schriftlich verkehren können. Nach Einschätzung des Gerichts ist es dafür ausreichend, wenn er dafür Texte diktieren und auf ihre Korrektheit prüfen kann.

Damit gab es dem türkischen Kläger Recht und entschied gegen den Staatenlosen. Da die zuständige Einbürgerungsbehörde nicht am Verfahren beteiligt war, wurde nicht entschieden, ob diese bei der Forderung nach Deutschkenntnissen einen Ermessensspielraum ausnutzen darf oder muss.

Quellen