Trotz Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bleibt ein gefährlicher Straftäter aus Bayern in Haft

Veröffentlicht: 22:05, 22. Dez. 2009 (CET)
Bitte keine inhaltlichen Veränderungen vornehmen.

Karlsruhe (Deutschland), 22.12.2009 – Ein zu nachträglicher Sicherungsverwahrung verurteilter bayerischer Straftäter, der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Recht bekommen hatte, bleibt weiter in Haft. Das deutsche Bundesverfassungsgericht wies heute unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2365/09 einen Antrag auf einstweilige Anordnung der Freilassung des Straftäters ab.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte sich damit ausdrücklich gegen ein Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009, in dem die Anordnung der rückwirkenden Sicherungsverwahrung für verurteilte Straftäter nicht in Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention steht.

Vor 1998 gab es in Deutschland noch keine Möglichkeit zur zeitlich unbegrenzten Sicherungsverwahrung. Der bayerische Straftäter war im November 1986 wegen Mordversuchs und Raubs zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die gegen den als gefährlich geltenden Straftäter verhängte nachträgliche Sicherungsverwahrung ist nach Ansicht des EGMR nicht rechtens und verurteilte die Bundesregierung zur Zahlung von 50.000 Euro an den Straftäter, der sich seit 18 Jahren in Sicherungsverwahrung befindet.

In seiner Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung der Freilassung des Straftäters wog das Verfassungsgericht verschiedene Rechtsgüter gegeneinander ab. Es sah den Vorrang bei dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor einem gefährlichen Straftäter gegenüber dem Interesse des Straftäters an der Beendigung seines Freiheitsentzugs.

Eine endgültige Entscheidung über die durch das EGMR-Urteil aufgeworfenen Rechtsfragen bleibt einem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorbehalten.

Themenverwandte Artikel

Quellen