Sozialleistungsempfängern stehen auch bei unklaren Zuständigkeiten Zahlungen zu

Artikelstatus: Fertig 21:34, 24. Mär. 2006 (CET)
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Darmstadt (Deutschland), 24.03.2006 – Ein 32-jähriger Arbeitsloser musste sich eine neue Wohnung suchen, da die alte nach Ansicht seiner Kommune zu teuer war. Die fand er auch, allerdings nicht in dem Landkreis, in dem er bisher wohnte. Die alten und neuen sozialen Leistungsträger hielten sich daraufhin jeweils für nicht zuständig und verweigerten dem Mann die Zahlung der Kaution für die neue Wohnung.

Das Hessische Landessozialgericht hat dazu am 21. März ein Urteil bekannt gegeben (AZ. L 7 AS 18/06 ER). Demnach müssen Leistungsempfänger nicht hinnehmen, dass soziale Leistungsträger wegen Zuständigkeitsproblemen nicht zahlen.

Der siebte Senat bestätigte damit ein Urteil des Sozialgerichts Darmstadt, das die neue Kommune zur Zahlung verurteilt hatte. Die Vorinstanz hatte ihre Entscheidung damit begründet, dass diejenige Kommune zuständig sei, in welcher der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Beim Abschluss eines neuen Mietvertrags sei dies der zukünftige Wohnort.

Das Landessozialgericht gab aber eine genauere Begründung. Es bezog sich auf das Sozialgesetzbuch I. Dort sei festgelegt, dass Sozialleistungsträger, die für einen Antrag nicht zuständig seien, diesen unverzüglich weiterleiten oder – auf Antrag – vorläufige Leistungen erbringen müssten. Damit habe der Gesetzgeber vermeiden wollen, unklare Zuständigkeiten auf die Arbeitslosen abzuwälzen.

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Quellen