Sollen 80jährige weiter Auto fahren?

Veröffentlicht: 13:15, 21. Juli 2016 (CEST)
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Berlin (Deutschland), 21.07.2016 – Wenn es nach dem Verkehrsausschuss des deutschen Bundesrates ginge, sollen ältere Menschen bei der Umsetzung der neuen europäischen Führerscheinrichtlinie bevorzugt behandelt werden. Eine Neuregelung sieht vor, dass die Geburtsjahrgänge 1952 und älter ihre Führerscheine bis 18. Januar 2033 behalten dürfen. Dann wären diese Personen alle über 80 Jahre alt. Die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 sollen ihre Führerscheine jedoch schon bis 18. Januar 2021 umtauschen - also zwölf Jahre früher. Wer 1971 oder später geboren ist, darf seinen Führerschein wenigstens bis 18. Januar 2024 behalten - dann wären diese Personen höchstens 53 Jahre alt.

Es gibt bald keine zeitlich unbegrenzte Fahrerlaubnis mehr

Hintergrund dieser auf den ersten Blick nicht nachvollziehbaren Altersabstufung ist eine Bestimmung in der europäischen Richtlinie, derzufolge die zeitliche Gültigkeit von Fahrerlaubnissen in Europa begrenzt werden soll. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt in Zukunft 15 Jahre. Diese Regelung gilt seit 2013. In Deutschland gibt es derzeit rund 45 Millionen Führerscheine. Um die Behörden beim Umtausch in der Übergangszeit zu entlasten, wurde nun ein Stufenplan vorgeschlagen, der einen Teil der alten Fahrerlaubnisse bereits bis 2021 erfassen soll. Dabei sollen jedoch nicht die ältesten Verkehrsteilnehmer zuerst berücksichtigt werden, die zu dem Zeitpunkt über 69 Jahre alt sind. Sie genießen eine Schonfrist von zwölf Jahren. Während die ersten jungen Führerscheininhaber schon 2028 das Dokument erneuern lassen müssen, haben die ältesten Fahrer noch weitere fünf Jahre Zeit.

Der tatsächliche Bestand an deutschen Fahrerlaubnissen kann nicht genau ermittelt werden, da die zentrale Erfassung von Fahrerlaubnissen bei Neuerteilungen, Erweiterungen und Umschreibungen erst seit dem 1. Januar 1999 durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erfolgt. Bis zu diesem Stichtag wurden die Fahrerlaubnisinformationen ausschließlich bei den örtlichen Fahrerlaubnisbehörden erfasst. So sind z. B. Personen, die noch eine alte Fahrerlaubnis der Klasse 3 besitzen, nicht in der Statistik des KBA erfasst.


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