Salzburger Fotograf löst Protestwelle aus

Veröffentlicht: 23:23, 27. Sep. 2009 (CEST)
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Salzburg (Österreich), 27.09.2009 – Der Fotograf Gerhard Sulzer aus Salzburg-Gnigl ist laut eigener Angaben an etwa 800 Schulen in ganz Österreich aktiv. Der Fotograf tritt auch unter dem nicht eingetragenen Namen „foto sulzer“ auf. Er bzw seine Mitarbeiter erstellen Klassenfotos und Portraitaufnahmen in Schulen.

Doch auch ohne jegliche Bestellung übersendet der Fotograf dann die Bilder zusammen mit einer Rechnung. Wer die Rechnung nicht bezahlt oder das Bild nicht zurücksendet, erhält Mahnungen mit Inkassobüroandrohung.

Die Konsumentenschützer haben den Fotografen bereits abgemahnt und fordern, diese Geschäftspraktiken zu unterlassen.

Die Rechnung mit dem nichtbestellten Bild

„Sie erhalten hiermit ein Foto, das für Sie nicht nur heute, sondern auch in späteren Jahren eine wertvolle Erinnerung ist. Zur Bezahlung bedienen Sie sich bitte des beiliegenden Zahlscheines. Sollten Sie das Foto nicht behalten wollen, so ersuchen wir Sie um dessen Rücksendung binnen 14 Tagen.“
Mit diesem Text versucht der Fotograf den Wert des Bildes hervorzuheben. Die Rechnung lautet auf ein Klassenfoto 13x18cm. Doch auch die Zustellung wird berechnet.

Die Mahnungen

„Haben Sie etwas vergessen? Sie erhielten von uns oben angeführte(s) Schulfoto(s). Überprüfen Sie bitte, ob Sie die Zahlung dafür bereits geleistet haben, da die Sendung bei uns noch als offen aufscheint. Solte sich unser Schreiben mit Ihrer Zahlung gekreuzt haben, dann betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.“
Mit diesen Worten beginnen die Mahnungen. Ab der zweiten Mahnung wird mit dem Hinweis „2. Erinnerung vor Inkasso“ mit dem Einschalten eines Inkassobüros gedroht. Ebenso werden bereits Bearbeitungskosten für die Mahnungen verrechnet.

Hintergrund: Das Konsumentschutzgesetz und Datenschutzgesetz

Gemäß Konsumentenschutzgesetz müssen unverlangt zugesandte Produkte nicht bezahlt oder zurückgeschickt werden. Sie dürfen auch verwendet werden.
Doch auch anders kann man sich wehren: In § 32 Abs 1 Z 5 KschG ist die Strafbestimmung aufgezählt, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher ohne dessen Veranlassung Waren übersendet oder Dienstleistungen erbringt und damit eine Zahlungsaufforderung verbindet. Der Unternehmer begeht in diesem Fall eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 1.450 Euro zu bestrafen. Zuständig in diesem Fall ist der Magistrat der Stadt Salzburg. Jedoch besteht für den Konsumenten keine Parteienstellung.
Auch eine an die Schule und den Fotografen gerichtete Datenschutzauskunft kann Klarheit bringen. Das Auskunftsrecht des DSG 2000 sieht vor, dass ab Einlangen des Auskunftsbegehren binnen 8 Wochen eine genaue Auskunft über die verwendeten Daten und die Herkunft angegeben werden müssen. Hat der Fotograf die Daten nicht vom Schüler selbst, so besteht auch ein Recht auf Löschung der Daten.

Eine Schülerin der HTL Spengergasse geschah ähnliches. Sie forderte Datenschutzauskünfte ein und erstattete eine Verwaltungsstrafanzeige. Die Tochter eines Rechtsanwaltes war über das Ergebnis erstaunt: Die Schule gab an, keine Daten weitergegeben zu haben. Der Fotograf hingegegen gab in der Beantwortung, welche zunächst einmal urgiert werden musste, an, dass er die Daten von der Schule erhalten hatte. Da kein Einverständnis der volljährigen Schülerin zur Datenweitergabe vorlag wurden die Daten illegal von der Schulverwaltung an den Fotografen weitergegeben. Aufgrund dieser Tatsache machte sie von ihrem Löschungsrecht Gebrauch.

Politisch: Auf Anfrage und Anregung des Abgeordneten Johann Maier, SPÖ, sollte der § 32 des Konsumentenschutzgesetzes abgeschafft werden und diese Aufgabe den Zivilgerichten übertragen werden. Dies hätte für die Kläger ein nicht zu unterschätzendes Kostenrisiko bedeutet.

Weblinks

Quellen

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