SPD-Bundestagsabgeordnete fälschte ihren Lebenslauf

Veröffentlicht: 16:43, 26. Jul. 2016 (CEST)
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Essen (Deutschland), 26.07.2016 – Petra Hinz (SPD) war seit 2005 Mitglied des Deutschen Bundestages. Entgegen ihren bisherigen Darstellungen hatte sie weder die allgemeine Hochschulreife erworben noch ein Studium der Rechtswissenschaften absolviert und somit keine juristischen Staatsexamina abgelegt. Auch die Angaben über eine Tätigkeit als Anwältin in einer Kanzlei, als Juristin im Management eines Konzerns sowie über freiberufliche Tätigkeiten wurden von ihr erfunden. Sie hat damit nicht nur ihre Wähler, sondern auch Parteifreunde und Fraktionskollegen getäuscht.

Petra Hinz (Archivbild)

Der gefälschte Lebenslauf war unter anderem auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht worden. Demnach habe sie von 1985 bis 1995 Rechts- und Staatswissenschaften studiert sowie das erste und zweite Staatsexamen abgelegt. 1995 bis 1999 und 2003 bis 2005 sei sie als freiberufliche Juristin tätig gewesen, 1999 bis 2003 im Management eines Konzerns. Seit 1990 war sie Mitglied in der Margarethe-Krupp-Stiftung und wurde 2005 in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Essen gewählt. Über die Bezüge als Aufsichtsratsmitglied hat sie bisher keine Auskunft erteilt.

Nachdem durch Recherchen des freien Journalisten Pascal Hesse aus Essen die Fälschung öffentlich bekannt wurde, hat Frau Hinz am 20. Juli 2016 angekündigt ihr Bundestagsmandat niederzulegen. Auf ihrer Homepage hatte sie sich jahrelang als „Gläserne Abgeordnete“ präsentiert. Aktuell lässt sie dort - offenbar durch ihre Rechtsanwälte - Folgendes zu ihrer Person erklären: „Mitte der 1990er Jahre unternahm sie den Versuch, auf dem zweiten Bildungsweg das Abitur nachzuholen und so zumindest einen Teil ihrer biografischen Falschangaben zu heilen.“

Die Staatsanwaltschaft prüft gegenwärtig, welche Straftatbestände erfüllt sind. So enthält das Strafgesetzbuch in § 108a unter der Überschrift Wählertäuschung folgende Sanktionen: „Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. […] Der Versuch ist strafbar.“ Auf den Stimmzetteln der Bundestagswahl 2013 im Wahlkreis 120 (Essen III) war sie wie folgt vorgestellt worden: „Petra Hinz, Juristin“. Der Missbrauch von Berufsbezeichnungen ist in Deutschland ein Vergehen gemäß § 132a StGB.



Themenverwandte Artikel Bearbeiten

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Quellen Bearbeiten