Neues Grundrecht in Deutschland: Online-Durchsuchungen nur begrenzt möglich
Veröffentlicht: 21:18, 29. Feb. 2008 (CET) Bitte keine inhaltlichen Veränderungen vornehmen. |
Karlsruhe (Deutschland), 29.02.2008 – Das Bundesverfassungsgericht hat am 27. Februar 2008 ein mit Spannung erwartetes Urteil zum Thema Online-Durchsuchungen von Computern gesprochen. Dabei kam es zu einer nicht alltäglichen Formulierung eines bisher nicht gesondert im Grundgesetz genannten neuen Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Dieses basiert auf dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Grundsätzlich gelten die Daten auf der heimischen Festplatte als Teil der Privatsphäre. Nach dem Urteil sind Online-Durchsuchungen zwar nicht grundsätzlich für unzulässig erklärt worden, jedoch wurden hohe juristische Hürden errichtet, die es dem Staat erschweren, solche geheimdienstlichen Erkenntnisse zu gewinnen.
Mit dem höchstrichterlichen Urteil bedürfen Infiltrationen in solche Systeme, wie etwa die im Vorfeld umstrittenen Online-Durchsuchungen, stets einer richterlichen Anordnung und sind nur bei einer „konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut“ zulässig. Zulässig sind Onlinedurchsuchungen also nur bei einer richterlicher Anordnung, wenn eine Gefahr für „Leib, Leben und Freiheit“ einer Person festgestellt wird. Als weiterer zulässiger Grund gilt die Gefahrenabwehr bei Angriffen auf „den Bestand des Staates“ oder die „Grundlagen der Existenz der Menschen“.
Als rechtswidriger Grundrechtseingriff gilt es nicht, wenn öffentlich zugängliche Informationen wahrgenommen werden oder eine Autorisierung durch Kommunikationsbeteiligte vorliegt.
Teile des „Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen“ (in der Fassung vom vom 20. Dezember 2006) erklärte das Verfassungsgericht für hinfällig. Insbesondere bemängelte das Verfassungsgericht § 5 Abs. 2, Nr. 11, Satz 1 des Gesetzes, in dem es unter anderem heißt:
„Die Verfassungsschutzbehörde darf nach Maßgabe des § 7 zur Informationsbeschaffung als nachrichtendienstliche Mittel die folgenden Maßnahmen anwenden:
[…]
11. heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen, sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel.“
Das Bundesverfassungsgericht reagiert mit dem Urteil nach eigenen Worten auch auf den technischen Wandel. Mit dem neu formulierten Grundrecht (siehe oben) soll eine Gesetzes- und Grundrechtslücke geschlossen werden, „um neuartigen Gefährdungen zu begegnen, zu denen es im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und gewandelter Lebensverhältnisse kommen kann“. Das Gericht weist auf den zu beobachtenden Wandel in der Nutzung von Computern hin, wie er früher nicht vorhergesehen werden konnte. So gehörten die Nutzung von Personalcomputern in vielen Privathaushalten inzwischen zum Alltag. Das Gericht sieht neben neuen „Möglichkeiten der Persönlichkeitsentfaltung auch neue Persönlichkeitsgefährdungen“ auf die Bürger zukommen. Daraus wird ein „grundrechtlich erhebliches Schutzbedürfnis“ abgeleitet.
Als Beschwerdeführer waren eine Online-Journalistin, ein Mitglied der Partei „Die Linke.“ und drei Rechtsanwälte aufgetreten, darunter der FDP-Politiker und ehemalige Bundesinnenminister Gerhart Baum. Ihre Verfassungsbeschwerde hatte sich gegen das Verfassungsschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen gerichtet. Beobachter gehen jedoch davon aus, dass das Urteil Signalwirkung auf die gesamte Gesetzgebung des Bundes und der Länder in diesem Bereich haben wird. Auch das Bundesverfassungsgericht wird sich weiter mit der Gesetzgebung im Bereich des Datenschutzes beschäftigen. Als nächstes wird ein Urteil zur so genannten Vorratsdatenspeicherung erwartet.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) begrüßte das Urteil ebenso wie Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU). Beide hatten über die Frage der juristischen Bewertung der geplanten Online-Durchsuchungen eine heftige Debatte geführt, bei der sich Zypries kritisch über die Pläne des Innenministeriums geäußert hatte. Zypries sieht in dem Urteil nun eine Bestätigung ihrer Rechtsauffassung: „Mit dem neuen Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme stärkt das Bundesverfassungsgericht die Freiheitsrechte.“ Innenminister Schäuble sieht trotz der verfügten gesetzlichen Beschränkungen grundsätzlich grünes Licht für seine Pläne, die Rechte der Polizei- und Verfassungsschutzbehörden zu stärken: „Ich gehe davon aus, dass nunmehr die beabsichtigte und von allen Experten und Polizeipraktikern für notwendig gehaltene Regelung im BKA-Gesetz so rasch wie möglich umgesetzt werden kann, damit dem Bundeskriminalamt eine Kompetenz zur Abwehr von Gefahren aus dem internationalen Terrorismus [...] übertragen werden kann“, zitiert Welt-Online den Minister.
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Quellen
- bundesverfassungsgericht.de: „Zitierung: BVerfG, 1 BvR 370/07 vom 27.2.2008“ (27.02.2008) (Datum des Urteils)
- wdr.de: „‚Urteil mit Signalwirkung‘“ (27.02.2008)
- welt.de: „Bundesverfassungsgericht: Karlsruhe baut hohe Hürden für Online-Razzien“ (27.02.2008)