München: Urteil in Sachen anonyme WLAN-Hotspots bleibt Pyrrhussieg

Veröffentlicht: 14:08, 17. Jul. 2012 (CEST)
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München (Deutschland), 17.07.2012 – Das Landgericht München hat eine Entscheidung zum Betrieb von öffentlichen WLAN-Hotspots (openDSL) gefällt. Danach müssen Betreiber ihre Nutzer nicht identifizieren. Die Haftung für eventuellen Missbrauchs der WLAN-Nutzer bleibt beim Anbieter.

Gerade wegen der Haftung wird es auch in naher Zukunft kaum mehr WLAN-Hotspots geben, die einen anonymen Zugang ermöglichen. Zu der Klage kam es durch einen Mitbewerber; dieser klagte gegen ein Unternehmen, das dem Münchner Literaturhaus, einem Münchner Hotel und einer Gaststätte ein WLAN-Netzwerk zur Verfügung stellen wollte, das ohne Registrierung nutzbar gewesen wäre. Der Kläger sah darin eine Wettbewerbsverzerrung. Die Richter urteilten, eine Verpflichtung zur Registrierung an einem solchen Hotspot ergäbe sich weder aus dem Telekommunikationsgesetz noch aus dem Urheberrechtsgesetz. Eine entscheidende Begründung im Urteil lautete, dynamische IP-Adressen seien nicht mit Rufnummern in Telefondiensten oder Anschlusskennungen vergleichbar, weil sie nicht dazu dienten, dauerhaft ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Der „Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung“ erklärte nach dem Urteil: „Damit dürfen WLAN-Internetzugänge beispielsweise in Hotels, Gaststätten, Bahnhöfen und Flughäfen weiterhin anonym angeboten werden.“ Der Jurist Jens Ferner erklärte zu dem Urteil: „Provider dürfen also, müssen aber nicht Daten zur Identifizierung ihrer Nutzer erheben.“

Unberührt vom Urteil bleibt es bei der umstrittenen Störerhaftung. Aus diesem Grund werden in nächster Zeit keine Hotspots wie Pilze aus dem Boden schießen. Das Risiko des Betreibers, finanziell für das Fehlverhalten der Nutzer herangezogen zu werden, ist zu hoch. Lädt ein anonymer Nutzer beispielsweise urheberrechtlich geschützte Daten über den Hotspot herunter, so läuft der Betreiber der Einrichtung Gefahr, zivilrechtlich dafür zur Haftung herangezogen zu werden.

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Quellen Bearbeiten