Kammergericht stärkt Pressefreiheit

Artikelstatus: Fertig 13:34, 20. Mär. 2007 (CET)
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Berlin (Deutschland), 20.03.2007 – Das Berliner Kammergericht hat am Montag die namentliche Nennung eines früheren Offiziers der DDR-Grenztruppen für zulässig erklärt und ein anders lautendes Urteil des Berliner Landesgerichts vom 2. Februar 2006 aufgehoben. Hintergrund ist die Klage des Vorsitzenden des Hauptpersonalrats der Bundespolizei, Sven Hüber, gegen den Journalisten Roman Grafe, der 2004 in seinem Buch „Deutsche Gerechtigkeit. Prozesse gegen DDR-Grenzschützen und ihre Befehlsgeber“ erwähnt hat, dass Hüber 1989 als Politoffizier im Berliner Grenzregiment 33 (Treptow) diente. In dem Abschnitt über Hüber wurde von der Erschießung Chris Gueffroys am 6. Februar 1989 berichtet. Gueffroy war das letzte Opfer, das durch Waffeneinsatz an der innerdeutschen Grenze ums Leben kam.

Grafe gibt Hüber in seinem Buch indirekt eine moralische Mitschuld am Tod des DDR-Flüchtlings. Hüber klagte vor dem Landgericht Berlin gegen die Verbreitung des Buches. Hüber wies eine Mitverantwortung für die Ermordung Gueffroys von sich und berief sich auf den Schutz seiner Anonymität. Es gebe, so Hüber, kein öffentliches Interesse an der Nennung seines Namens. Das Berliner Landgericht folgte der Argumentation Hübers und untersagte mit Urteil vom 2. Februar 2006 dem Siedler-Verlag die weitere Verbreitung der Publikation. Mit der gleichen Begründung wurde der Süddeutschen Zeitung eine Berichterstattung über das Verfahren untersagt. Verlag, Autor und Süddeutsche Zeitung hatten gegen das Urteil Berufung eingelegt und haben jetzt vom Kammergericht Recht bekommen.

Laut einem Bericht der Südthüringer Zeitung ließ Richter Stefan Neuhaus bei dem Verfahren keine Emotionen aufkommen. „Wir haben die Sache vorberaten“, eröffnete er die Verhandlung. Es bestehe die Tendenz, das Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Sven Hüber erschien nicht vor Gericht. „Der Kläger“, teilte Anwalt Johannes Eisenberg mit, „befindet sich seit dem 12. März in Übersee.“ Am Nachmittag erging das Urteil. Eine Revision ist nicht zugelassen.

Quellen