Finanzausgleich zwischen den Krankenkassen ist verfassungsgemäß

Artikelstatus: Fertig 17:47, 5. Sep. 2005 (CEST)
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Karlsruhe (Deutschland), 31.08.2005 – Die Regelungen des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Der Zweite Senat befand: „Der Risikostrukturausgleich verwirklicht den sozialen Ausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz kassenübergreifend und bundesweit. Auch die Einbeziehung der ostdeutschen Versicherten in den gesamtdeutschen Solidarverband der gesetzlichen Krankenversicherung dient der Verwirklichung des für die Krankenversicherung charakteristischen sozialen Ausgleichs.“

Damit war der Normenkontrollantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen ohne Erfolg.

Rechtlicher Hintergrund

Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung sah bis 1994 nur sehr stark eingeschränkte Möglichkeiten der Wahl einer gesetzlichen Krankenkasse für die Versicherten vor. Eine Folge davon waren Verwerfungen in der Mitgliederstruktur der einzelnen Krankenkassen, die zu erheblichen Unterschieden im Beitragssatz der Krankenkassen von bis zu 7,5% bei einem nahezu gleichen Leistungsangebot führten.

Zur Förderung des Wettbewerbs zwischen den gesetzlichen Krankenkassen mit dem Ziel einer verbesserten Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung entschloss sich der Gesetzgeber, ab 1994 Wahlmöglichkeiten der Versicherten zu schaffen bzw. zu steigern. Zugleich trug er den unterschiedlichen Risikoverteilungen unter den einzelnen Krankenkassen durch die Schaffung des so genannten Risikostrukturausgleichs Rechnung.

Ursprünglich war die Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach Ost- und Westdeutschland getrennt. Mit der Abschottung der Ausgleichssysteme kam es zu einer gegenläufigen finanziellen Entwicklung in Ost und West. Der Gesetzgeber reagierte hierauf mit der stufenweisen Einführung des gesamtdeutschen Risikostrukturausgleichs. Dieser führte zu einem finanziellen West-Ost-Transfer.

Der West-Ost-Transfer erreichte im Jahr 2001 ein Volumen von rund 1,5 Mrd. Euro. Laut Bundessozialministerium belaufen sich Schätzungen für das laufende Jahr auf 3,4 Milliarden Euro.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

Quellen