Erneutes Urteil wegen der Verwendung eines Anti-Nazi-Buttons
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Stuttgart (Deutschland), 08.12.2005 – Erneut hat ein baden-württembergisches Amtsgericht jemanden wegen der Verwendung eines Anti-Nazi-Zeichens verurteilt. Wie im juristischen Weblog „staatsrecht.info“ mitgeteilt wird, hat das Amtsgericht Stuttgart gestern einen Händler wegen der Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Vorgeworfen wird ihm, dass er Aufnäher verkauft hat, auf denen das Hakenkreuz abgebildet war. Bei dem einen Aufnäher war dieses Hakenkreuz graphisch in ein Verbotsschild eingefügt, und der andere Aufnäher zeigt, wie ein Hakenkreuz unter der Überschrift „Halte Deine Umwelt sauber“ in einen Mülleimer befördert wird. An diesen beiden Urteilen wird unter Juristen vorwiegend kritisiert, dass die Richter mit ihren Entscheidungen nicht den Schutzzweck des § 86a StGB (Strafgesetzbuch) beachtet haben. Im § 86 III StGB (der auch für § 86a StGB Anwendung findet) heißt es nämlich: „[Die Strafbarkeit] gilt nicht, wenn das Propagandamittel […] der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen […] dient.“
Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen deutlich gemacht, dass nicht wegen § 86a StGB bestraft werden kann, wenn Außenstehenden deutlich ist, dass das Hakenkreuz als Mittel zum Protest gegen verfassungswidrige Bestrebungen verwendet wird.
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Quellen
- staatsrecht.info: „Anti-Nazi-Button und der § 86a StGB - III“ (07.12.2005)