Einmalzahlungen müssen bei der Bemessung von Arbeitslosenhilfe nicht berücksichtigt werden

Artikelstatus: Fertig 21:37, 30. Okt. 2005 (CET)
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Karlsruhe (Deutschland), 25.10.2005 – Die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung von Arbeitslosenhilfe ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers, der die Berücksichtigung seines einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe erreichen wollte, nicht zur Entscheidung an.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Der Erste Senat befand: „Die unterschiedliche Behandlung der Bezieher von Arbeitslosengeld und von Arbeitslosenhilfe war sachlich gerechtfertigt. Das Arbeitslosengeld ist eine auf Beiträge gestützte Versicherungsleistung, bei der Arbeitslosenhilfe handelt es sich um eine steuerfinanzierte Leistung.“ In früheren Entscheidungen habe das Bundesverfassungsgericht darauf abgestellt, dass alle Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen werden, einen grundsätzlich gleichen Erfolgswert haben müssen. „Für die Arbeitslosenhilfe trifft diese Erwägung nicht zu; sie war eine Leistung, die nicht aus Beiträgen finanziert wurde.“

Der Erste Senat weiter: „Auch im Verhältnis der Bezieher von Arbeitslosenhilfe war die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass gerade die Gewährung von Einmalzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, in stärkerem Maße als das regelmäßige Arbeitsentgelt von der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen abhängt.“

Rechtlicher Hintergrund

Der Beschwerdeführer stand bis 1991 in einem Beschäftigungsverhältnis. Im Anschluss daran erhielt er Arbeitslosengeld, ab September 1993 Arbeitslosenhilfe. In dem für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebenden Zeitraum waren ihm Weihnachtsgratifikationen sowie Urlaubsentgelt ausgezahlt worden.

Als Bezieher von Arbeitslosenhilfe sieht sich der Beschwerdeführer gegenüber Beziehern von Arbeitslosengeld ungerechtfertigt benachteiligt, weil bei der Bemessung von Arbeitslosengeld, anders als in seinem Fall, Einmalzahlungen Berücksichtigung fänden. Die Klage des Beschwerdeführers vor den Sozialgerichten und seine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht blieben ohne Erfolg.

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

Quellen