Diskussion:Kinderbildungsgesetz NRW soll die frühkindliche Betreuung verbessern

Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von Wolf-Dieter in Abschnitt Nicht veröffentlichen

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... waren bisher hier eigentlich nicht üblich. Eine feste Regel gibt's aber auch nicht. Wie wollen wir es damit halten? Gruß --Wolf-Dieter 21:18, 25. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Oops. Ich hatte das hier gesehen und dachte das wäre eine Standardüberschrift. Ich würde vorschlagen es zuzulassen wenn die Weblinks eine ausreichende Qualität haben, also z.B. Themenportale zu einem Thema sind (was hier auf beide Links zutrifft). --Fasten 18:01, 26. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Im ersten Satz des Artikels wird ja bereits auf w:Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern verwiesen. Reicht das? Die beiden verlinkten Angebote sind ja in etwa gleich, einmal von ksta.de und einmal von wdr.de. Ein vergleichbares oder besseres Wikinews-Portal:Kinderbildungsgesetz_NRW wäre natürlich das non plus ultra. MfG Blaite 18:35, 26. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Für das Wikinews-Portal:Kinderbildungsgesetz NRW ist es aber etwas spät. Es könnte sein das wir nur noch am 1. August 2008 und vielleicht 2011 noch eine Notiz bekommen (wegen Revisionsklausel). --Fasten 19:27, 26. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

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  • Sechs Fragen und Antworten zum neuen Kinderbildungsgesetz [2]: --Fasten 17:01, 27. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
    • "Für Kinder finanzschwacher Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 16.000 Euro müssen 45-Stunden-Angebote vorgehalten werden"
    • "Wenn einkommensschwache Eltern ihren Anteil nicht aufbringen können, wird befürchtet, dass sich die Kommunen künftig das fehlende Geld durch höhere Beiträge zurück holen."

Wenn der Artikel hier noch lange in der Entstehungsphase bleibt, ist nicht mehr aktuell! Gruß --Wolf-Dieter 12:05, 29. Okt. 2007 (CET)Beantworten

Verfassung?

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Ausschussprotokoll APr 14/470: "Da zu erwarten ist, dass die Verleihung des Gütesiegels Kindertagesstätten begünstigen wird und dadurch den Wettbewerb beeinflusst, ist – Zitat – die Annahme gerechtfertigt, dass sich die Einschränkung des Gütesiegels – 3.000 – auf die nachteilig betroffenen Träger von Kindertageseinrichtungen als Behinderung ihrer beruflichen Tätigkeit – Berufsfreiheit – durch staatliche Beeinflussung des Wettbewerbs auswirken wird. Ebenso beeinträchtigt ist damit die kollektive Glaubensfreiheit kirchlicher Träger und die Gleichbehandlung nach Artikel 3 Grundgesetz. Die Erforderlichkeit kann ja gegeben sein, aber die Erforderlichkeit dieser grundrechtlich bedenklichen Beeinträchtigung der Berufsfreiheit ist mit Hinweis auf die Haushaltssituation nicht hinreichend plausibel gegeben. Hinzu kommt übrigens, dass die Verordnungsermächtigung in § 26 Abs. 1 Nr. 4 des Entwurfes zur Festlegung der Kriterien zur Gütesiegelvergabe nicht hinreichend bestimmt ist. Die unter § 16 Nrn. 1 bis 4 vage angegebene Zweckbestimmung der Aufgaben eines Familienzentrums ist überhaupt nicht deutlich von den gesetzlichen Aufgaben aller Kindertagessstätten abgrenzbar. Das ist alles im Rahmen des SGB VIII geregelt. Kurzum: Der Entwurf genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen nach Artikel 70 Satz 2 der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen." (video, ca. 3:58 Std)

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