Deutschland: Geheimdienste überwachten deutlich mehr E-Mailverkehr

Veröffentlicht: 17:16, 25. Feb. 2012 (CET)
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Berlin (Deutschland), 25.02.2012 – 37.292.862 ist eine gigantische Zahl. Exakt so viele E-Mails und Datenverbindungen wurden durch die Geheimdienste im Jahr 2010 in Deutschland kontrolliert. Das meldete die Bildzeitung unter Berufung auf zwei neue Berichte des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Bundestages (PKG).

Die Schlapphüte interessierten sich dabei für Nachrichten, in denen verdächtige Schlagwörter vorkamen. 2.000 Schlagwörter soll es zum Thema Terrorismus und 300 zur illegalen Schleusung gegeben haben; weitere 13.000 zum Thema Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen oder Baupläne. In 0,0006 Prozent der Fälle (213 mal) stießen die Dienste auf brauchbare Hinweise. Im Jahr 2009 waren 6,8 Millionen Internet- und sonstige Kommunikationen überwacht worden. Hintergründe der massiven Steigerung sowie Zahlen aus 2011 wurden bisher nicht bekannt.

E-Mailpostfach

Die Geheimdienste in Deutschland sind das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), der Bundesnachrichtendienst (BND) und der Militärische Abschirmdienst (MAD).

Das Auskunftsrecht der Polizei und der Geheimdienste gegenüber den Betreibern von Telekommunikationsdiensten soll nun nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.02.2012 beschränkt werden. Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung solcher Daten sind im Telekommunikationsgesetz enthalten und ermöglichen es den Ermittlern, an Passwörter und PIN-Codes von Handys oder E-Mailpostfächern zu kommen. Auch Auskünfte über den Nutzer einer IP Adresse oder den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses können so erhoben werden. Die Regelungen im Telekommunikationsgesetz zur Speicherung und Herausgabe von Nutzerdaten wurden durch das Urteil zum Teil als Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesehen. Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts setzte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2013, um eine neue Regelung zu schaffen. Bis dahin gelten die Bestimmungen mit Einschränkungen weiter.

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Quellen Bearbeiten