Deutschland: Gefährliche Drogen in Kräutermischungen
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München (Deutschland), 12.04.2011 – Lava Red[1], Spice, Bonzai Winterboost[2], Bonzai Citrus[3], King Kong[4] sowie weitere fantasievolle Namen stehen für Kräutermischungen, denen synthetische Cannabinoide zugesetzt sind. Der Wirkungsgrad ist deutliche höher und unvorhersehbarer als bei Tetrahydrocannabinol (THC), dem berauschenden Wirkstoff aus der Cannabispflanze. Angeboten werden die Tütchen als Räucherzeug zur Meditation: entweder unter der Ladentheke oder offen im Internet.
Begonnen hat der Trend vor wenigen Jahren mit der „Kräutermischung“ Spice. Es dauerte Monate bis die berauschenden Wirkstoffe CP-47, 497, JWH-018 und HU-210 festgestellt waren und im Jahr 2009 als Betäubungsmittel eingestuft wurden.
Das Bayerische Landeskriminalamt warnt vor dem zunehmenden Missbrauch der schwer im Blut nachweisbaren Drogen. Stephan Prückner ist leitender Notarzt im Klinikum Großhadern in München. Er kennt die Auswirkungen der Droge aus der Notaufnahme: „In einigen Fällen hatten wir Patienten, die völlig orientierungslos waren, die bewusstlos wurden und erbrochen haben. Das kann lebensbedrohlich sein. Weitere Nebenwirkungen sind je nach Dosierung extremer Speichelfluss, Wahrnehmungsstörungen, Angstzustände und ein stark beschleunigter Herzschlag.“ Polizist Frank Grobecker erklärt: „Das Risiko ist so groß wie beim russischen Roulette. Welche Stoffe und welche Menge in einer Kräutermischung enthalten ist, weiß man nicht.“ Es gab bereits Fälle, in denen Konsumenten der Droge wiederbelebt werden mussten.
Die Drogenfahnder haben das übliche Problem, wie es bei Designerdrogen auftritt. Jürgen Harle, der Leiter des Kommissariats für Arzneimittelmissbrauch in München, sagte hierzu: „Kaum ist eine Mischung im Labor getestet, analysiert und verboten, verändern die Produzenten das Produkt geringfügig, die Jagd geht von vorne los. Wenn die Inhaltsstoffe gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen, kann es per Gesetz verboten werden.“ Die Hersteller hingegen legen Zertifikate vor, wonach in den Produkten keine Stoffe enthalten sind, die unter das Betäubungsmittelgesetz oder das Arzneimittelgesetz fallen.