Deutsches Bundesverfassungsgericht: Negatives Stimmgewicht verfassungswidrig
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Karlsruhe (Deutschland), 06.07.2008 – Das Bundesverfassungsgericht hat am Donnerstag, den 3. Juli 2008 das sogenannte negative Stimmgewicht, ein Paradoxon, das bei deutschen Bundestagswahlen immer wieder auftrat, für verfassungswidrig erklärt.
Es reagierte damit auf eine Klage von Martin Fehndrich und Wilko Zicht, die beiden Betreiber der Website „wahlrecht.de“. Die Kläger hatten argumentiert, dass das im Zuge der Überhangmandate geltende Wahlrecht bisweilen bewirke, dass man einer Partei unter Umständen schade, sofern man sie wähle und ihr umgekehrt nütze, indem man sie nicht wähle. Dies sei aber, so das Gericht, ein Verstoß gegen die Grundsätze der Unmittelbarkeit und der Gleichheit, die Artikel 38 des Grundgesetzes für Wahlen des Deutschen Bundestages vorsieht.
Das Gericht verpflichtete den Gesetzgeber außerdem, bis zum 30. Juni 2011 eine verfassungskonforme Neuregelung zu verabschieden. Es ist daher gut möglich, dass diese erst nach der Bundestagswahl 2009 zustande kommt und entsprechend angewandt wird.
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Quellen
- bverfg.de: „Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen Stimmgewichts ergibt, verfassungswidrig“ (Pressemitteilung)
- wahlrecht.de: „Negatives Stimmgewicht verfassungswidrig“ (03.07.2008)