Bundesverfassungsgericht: Automatisierte Kfz-Kennzeichenerfassung in Hessen und Schleswig-Holstein verfassungswidrig
Veröffentlicht: 15:15, 11. Mär. 2008 (CET) Bitte keine inhaltlichen Veränderungen vornehmen. |
Karlsruhe (Deutschland), 11.03.2008 – Die in den deutschen Bundesländern Hessen und Schleswig-Holstein geltenden gesetzlichen Regelungen zur automatisierten Kennzeichenerfassung bei Kraftfahrzeugen sind vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe heute für nichtig erklärt worden. Die Beschwerdeführer waren Kraftfahrzeughalter, die in diesen beiden Bundesländern mit ihren Fahrzeugen unterwegs sind und in der Praxis des Scannens der Kfz-Kennzeichen einen Eingriff in ihr Grundrecht auf informationelle Selbststimmung sahen.
Das höchste deutsche Verfassungsgericht begründete seine Entscheidung vor allem mit der inhaltlichen Unbestimmtheit der Regelungen sowie der Unverhältnismäßigkeit der Datenerfassung im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) sowie im Landesverwaltungsgesetz (LWG) von Schleswig-Holstein.
Kritisiert wird erstens die Tatsache, dass die erhobenen Daten nach einem entsprechenden Abgleich nicht sofort wieder gelöscht werden, sondern längere Zeit im Datenbestand verbleiben. In Verbindung mit dem zweiten Punkt, der unklaren Zweckbestimmung der Datenerhebung, wird damit der Erstellung von Bewegungsprofilen oder anderen nicht genauer definierten polizeilichen Fahndungszwecken Tür und Tor geöffnet.
Dabei hat das Gericht keine prinzipiellen Einwände gegen eine automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen, wenn diese Daten einem genau definierten Zweck dienten und nach einem unverzüglichen Datenabgleich sofort wieder gelöscht würden. Daher liegt nach der Rechtsauffassung des Gerichts in der geltenden Praxis in Hessen und Schleswig-Holstein ein Eingriff in die Grundrechte vor. Die gespeicherten Daten stünden bei dieser Praxis der beliebigen „Auswertung durch staatliche[n] Stellen zur Verfügung“. An dieser Stelle beginnt daher – so die Urteilsbegründung – auch eine „spezifische Persönlichkeitsgefährdung für Verhaltensfreiheit und Privatheit“. Als rechtlich korrekt verweist das Gericht auf die entsprechenden Regelungen im Bundesland Brandenburg.