Bundesverfassungsgericht: „Ausländer raus“-Parolen verstoßen nicht per se gegen Menschenwürde
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Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Schriften […], die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden […] öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, … | ||
– § 130 StGB „Volksverhetzung“ (Auszug) laut juris.de |
Karlsruhe (Deutschland), 05.03.2010 – Die Forderung nach „Rückführung von Ausländern“ oder auch Parolen wie „Ausländer raus“ sind durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Sie stellten für sich genommen noch keine Verletzung der Menschenwürde dar. Das geht aus einem Urteil hervor, das die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts fällte. In einem verbundenen Verfahren in drei Verfassungsbeschwerden wegen Verurteilungen wegen Volksverhetzung hatte das deutsche Bundesverfassungsgericht bereits am 4. Februar 2010 entschieden, dass entsprechende Urteile des Amtsgerichts und im Revisionsverfahren auch des Landgerichts Augsburg aufgehoben werden. Eine entsprechende Pressemitteilung des höchsten deutschen Gerichts erging heute.
Die Beschwerdeführer waren von den genannten Gerichten in Augsburg wegen Volksverhetzung (gemäß Paragraph 130 Strafgesetzbuch) verurteilt worden, weil sie Plakate aufgehängt hatten, auf denen der Schriftzug zu lesen war: „Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches Augsburg“. Verantwortlich für die Plakataktion war eine rechtsgerichtete Gruppierung namens „Augsburger Bündnis · Nationale Opposition“, die sich selbst als „Deutsche Wählergruppe für Augsburg“ bezeichnet. Diese Organisation führte vom 3. Juni bis 17. Juni 2002 „Aktionswochen“ durch. Im Mai des Jahres hatte die Wählergruppe in der Zeitschrift „Neues Schwaben“ zehn Gründe gegen Zuwanderung und für die Rückführung von Ausländern abgedruckt. Das Amtsgericht Augsburg hatte die Beschwerdeführer wegen dieser Aktion zu Geldstrafen von 70 Tagessätzen verurteilt. Im Urteil hieß es dazu, die Angeklagten hätten die Menschenwürde anderer dadurch angriffen, „dass Teile der Bevölkerung, nämlich die hier lebenden Ausländer, beschimpft und böswillig verächtlich gemacht würden“ (zitiert laut BVerfG).
Das Bundesverfassungsgericht bemängelte die Urteilsbegründung des Augsburger Landgerichts als nicht ausreichend für eine Verurteilung wegen Volksverhetzung. Wenn von einer Verletzung der Menschenwürde ausgegangen werde, sei eine besonders sorgfältige Begründung notwendig. Die Verletzung der Menschenwürde sei gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung abzuwägen. Dem entspreche es, so das Bundesverfassungsgericht, „dass die Strafgerichte bei der Parole ‚Ausländer raus‘ nur unter Hinzutreten weiterer Begleitumstände von einem Angriff auf die Menschenwürde ausgehen.“ In dem genannten Plakat sei nicht die „Minderwertigkeit von Ausländern ausgesprochen“ worden, zum Beispiel durch die „Zuschreibung sozial unerträglicher Verhaltensweisen oder Eigenschaften“ und „aus der Pauschalität einer verbalen Attacke“ dürfe nicht „ohne weiteres auf ein Verächtlichmachen geschlossen werden“.
Auch eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in der gleichen Frage genüge den gestellten Anforderungen nicht. Die Verfahren wurden an das zuständige Amtsgericht zurückverwiesen.
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Quellen
- www.bundesverfassungsgericht.de: „Verurteilungen wegen Volksverhetzung verstoßen gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG“ (Pressemitteilung Nr. 13/2010 vom 5. März 2010) (05.03.2010)
- www.bundesverfassungsgericht.de: „BVerfG, 1 BvR 369/04“ (Urteil) (04.02.2010)
- neu-schwabenland.de: „Augsburger Bündnis Nationale Opposition“ (Aufruf der Seite am 05.03.2010)