Bundesfernstraßenmautgesetz ersetzt Autobahnmautgesetz und Mautstrecken-Ausdehnungsverordnung seit 19. Juli 2011

Veröffentlicht: 18:51, 25. Jul. 2011 (CEST)
Bitte keine inhaltlichen Veränderungen vornehmen.

25.07.2011 – Am 19. April 2011 endete die Gültigkeit sowohl der „Mauthöheverordnung“ als auch des Autobahnmautgesetzes in Verbindung mit seiner Ergänzung, der „Mautstrecken-Ausdehnungsverordnung“, in der zunächst Teile der Bundesstraßen B 3, B 9 und B 95 zur Eindämmung des Maut-Ausweichverkehrs ebenfalls für mautpflichtig erklärt wurden. Beide Gesetze bildeten die Rechtsgrundlage für die LKW-Maut in Deutschland, die nun eine neue Rechtsgrundlage erhielt.

LKW auf A 8 Derching Richtungsfahrbahn München

Angesichts leerer Kassen und der Rechtsgrundlage einer EU-Richtlinie sind die beiden genannten Gesetze nun durch das neue Bundesfernstraßenmautgesetz ersetzt worden. Dieses sieht folgende gravierende Änderungen gegenüber der alten Regelung vor:

Jede Bundesstraße wird mautpflichtig, die nach § 5 des Bundesfernstraßengesetzes dem Bund als Träger der Straßenbaulast zugeordnet ist, keine Ortsdurchfahrt im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes darstellt, außerdem mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut wurde und durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen durchgehend getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr hat. Sie muss außerdem mindestens vier Kilometer Länge aufweisen und unmittelbar an eine Bundesautobahn angebunden sein.

Die Vorschriften über die Mautpflicht auf Bundesautobahnen und auch die Ferienreiseverordnung bleiben unberührt.

Quellen