BGH: Internet-Domains sind pfändbar
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Karlsruhe (Deutschland), 06.09.2005 – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt einen Beschluss (Aktenzeichen VII ZB 05/05) vom 5. Juli veröffentlicht, nach dem Internet-Domains gepfändet werden können.
Die Richter bezeichneten die Ansprüche als Inhaber gegenüber der Vergabestelle, wie der deutschen DENIC, die für Domains mit der Endung „.de“ zuständig ist, als Vermögensrecht. Dies könne, anders als die Domain selbst, bei Zwangsvollstreckungen „in rechtlich zulässiger und sinnvoller Weise“ verwertet werden. Dabei legte das Gericht die Bemessung des Wertes der Domain in die Hände des Gläubigers.
Mit dem Urteil hat der BGH eine Rechtsunsicherheit beseitigt. Rechtsanwalt Sebastian Biere, der die Entscheidung durch die Vorinstanzen brachte, sieht für die Zukunft keine Probleme, Domains bei der Zwangsvollstreckung zu verwerten.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin bei einer Zwangsvollstreckung zwei Domains auf sich übertragen lassen, ohne ein Wertgutachten einzuholen. Nach der Grundsatzentscheidung geht die Sache nun zurück ans Landgericht Dresden.
Quellen
- heise online: „Bundesgerichtshof bejaht Pfändbarkeit von Internet-Domains“ (05.09.2005, 18:39 Uhr)