BGH-Urteil: Redaktionelle Links unterliegen der Pressefreiheit

Veröffentlicht: 21:46, 14. Apr. 2011 (CEST)
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Karlsruhe (Deutschland), 14.04.2011 – Im Verfahren Musikindustrie gegen den Heiseverlag legte der Bundesgerichtshof (BGH) die schriftliche Begründung[1] vor. Die Entscheidung war bereits im Oktober 2010 ergangen. Die Rechtsauffassung des Heiseverlages wurde bestätigt.

Bundesgerichtshof

Im Januar 2005 hatten acht Unternehmen der Musikindustrie den Heiseverlag abgemahnt. Heise hatte damals über das Erscheinen einer neuen Version von AnyDVD des Software-Herstellers Slysoft berichtet. Der Bericht war mit einem Link zum Hersteller versehen, auf dessen Seite man sich über einen weiteren Link die Software herunterladen konnte.

AnyDVD ermöglicht das Kopieren von geschützten Datenträgern. Solche Programme dürfen in Deutschland nach geltendem Recht nicht vertrieben oder beworben werden. Im März 2005 urteilte das Münchner Landgericht, dass der Bericht der Presse- und Meinungsfreiheit unterliegt, nicht jedoch der ergänzende Link.

Gegen das Urteil gingen gleich beide Parteien in Berufung, wobei die Musikindustrie erreichen wollte, dass auch die Berichterstattung als unzulässige Werbung eingestuft wird. Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch das ursprüngliche Urteil. Auch damit wollte sich Heise nicht zufrieden geben und errang nun den Erfolg vor dem Bundesgerichtshof: Nach der Entscheidung des BGH darf ein solcher Bericht auch mit ergänzenden Links versehen werden.

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Fußnote

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  1. juris.bundesgerichtshof.de